Der Kläger war seit 14. März 1994 bei der Gemeinschuldnerin bzw. deren Rechtsvorgängerin als Projektingenieur zu einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt 8.000,00 DM beschäftigt. Nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin am 2. Dezember 1996 hat der beklagte Konkursverwalter das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 27. Dezember 1996 zum 31. Januar 1997 gekündigt.
Mit seiner am 7. Januar 1997 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich der Kläger gegen die Kündigung gewandt und aus verschiedenen Gesichtspunkten deren Unwirksamkeit geltend gemacht. In der Berufungsinstanz hat der Kläger die Wirksamkeit der Kündigung als solche nicht mehr in Zweifel gezogen und nur noch die Ansicht vertreten, der Beklagte hätte die in § 7 des Arbeitsvertrages vom 18. Dezember 1995 vereinbarte Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Quartalsende einhalten müssen. Der Kläger hat, soweit für die Revisionsinstanz von Belang, beantragt
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