BAG - Urteil vom 03.12.1998
2 AZR 425/98
Normen:
BGB § 622 Abs. 5 ; InsO § 113 Abs. 1 S. 2; KO § 22 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 113 InsO
AP Nr. 1 zu § 113 InsO
AuA 1999, 329
BAGE 90, 246
BB 1998, 2642
BB 1999, 745
DB 1998, 2535
DB 1999, 748
DRsp IV(438)297a
MDR 1999, 749
NJW 1999, 1571
NZA 1999, 425
NZI 1999, 165
ZIP 1999, 370
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 26.03.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 1437/97
ArbG Aachen, vom 05.06.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 35/97

BAG - Urteil vom 03.12.1998 (2 AZR 425/98) - DRsp Nr. 1999/3403

BAG, Urteil vom 03.12.1998 - Aktenzeichen 2 AZR 425/98

DRsp Nr. 1999/3403

»Ist arbeitsvertraglich eine längere als die gesetzliche Kündigungsfrist vereinbart, so ist bei einer Kündigung im Konkurs bis zur Höchstfrist des § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO (drei Monate zum Monatsende) diese längere Frist maßgeblich.«

Normenkette:

BGB § 622 Abs. 5 ; InsO § 113 Abs. 1 S. 2; KO § 22 ;

Tatbestand:

Der Kläger war seit 14. März 1994 bei der Gemeinschuldnerin bzw. deren Rechtsvorgängerin als Projektingenieur zu einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt 8.000,00 DM beschäftigt. Nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin am 2. Dezember 1996 hat der beklagte Konkursverwalter das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 27. Dezember 1996 zum 31. Januar 1997 gekündigt.

Mit seiner am 7. Januar 1997 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich der Kläger gegen die Kündigung gewandt und aus verschiedenen Gesichtspunkten deren Unwirksamkeit geltend gemacht. In der Berufungsinstanz hat der Kläger die Wirksamkeit der Kündigung als solche nicht mehr in Zweifel gezogen und nur noch die Ansicht vertreten, der Beklagte hätte die in § 7 des Arbeitsvertrages vom 18. Dezember 1995 vereinbarte Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Quartalsende einhalten müssen. Der Kläger hat, soweit für die Revisionsinstanz von Belang, beantragt