BGH - Urteil vom 10.07.2014
IX ZR 192/13
Normen:
InsO § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; InsO § 133 Abs. 1 S. 2; InsO § 133 Abs. 2; InsO § 135 Abs. 1 Nr. 1 -2; InsO § 142; BGB § 614 S. 1-2;
Fundstellen:
AUR 2015, 25
ArbRB 2014, 271
BB 2014, 1857
BGHZ 202, 59
DB 2014, 1731
DB 2014, 6
DStR 2014, 12
MDR 2014, 1231
NJW 2014, 2579
NJW 2014, 6
NZA 2014, 1227
NZI 2014, 6
NZI 2014, 775
WM 2014, 1488
ZIP 2014, 1491
ZInsO 2014, 1602
Vorinstanzen:
LG Siegen, vom 29.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 35/12
AG Siegen, vom 05.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 C 2967/11

Bargeschäftsprivileg von Lohnzahlungen eines insolventen Arbeitgebers bei Vorleistungspflicht des Arbeitnehmers

BGH, Urteil vom 10.07.2014 - Aktenzeichen IX ZR 192/13

DRsp Nr. 2014/11561

Bargeschäftsprivileg von Lohnzahlungen eines insolventen Arbeitgebers bei Vorleistungspflicht des Arbeitnehmers

Ist der Arbeitnehmer vorleistungspflichtig, genießen Lohnzahlungen seines insolventen Arbeitgebers, die binnen 30 Tagen nach Fälligkeit bewirkt werden, das Bargeschäftsprivileg. InsO § 133 Abs. 1 Die einen Benachteiligungsvorsatz und seine Kenntnis nahelegenden Beweisanzeichen können zurücktreten, wenn der Schuldner eine kongruente Leistung Zug um Zug gegen eine zur Fortführung seines eigenen Unternehmens unentbehrliche Gegenleistung erbracht hat, die den Gläubigern im allgemeinen nützt. Zu den für die Unternehmensfortführung unverzichtbaren Gegenleistungen gehört auch die Tätigkeit der Arbeitnehmer. InsO § 135 Abs. 1 Nr. 1 Wird eine Gehaltsforderung an einen Gesellschafter nach den Grundsätzen des Bargeschäfts gedeckt, liegt darin keine Befriedigung einer einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechende Forderung.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Siegen vom 29. Juli 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

InsO § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; InsO § 133 Abs. 1 S. 2; InsO § 133 Abs. 2; InsO § 135 Abs. 1 Nr. 1 -2; InsO § 142; BGB § 614 S. 1-2;

Tatbestand