BayObLG - Beschluß vom 11.05.1995
2Z BR 28/95
Normen:
BGB §§ 137, BGB §§ 883 ;
Fundstellen:
BayObLGR 1995, 57
DNotI-Report 1995, 128
DNotZ 1996, 374
Vorinstanzen:
LG München I,

BayObLG - Beschluß vom 11.05.1995 (2Z BR 28/95) - DRsp Nr. 1998/13254

BayObLG, Beschluß vom 11.05.1995 - Aktenzeichen 2Z BR 28/95

DRsp Nr. 1998/13254

»Hat in einem Grundstücksüberlassungsvertrag der Übergeber sich das Recht vorbehalten, von dem Erwerber unter bestimmten Voraussetzungen die Rückübereignung des Grundstücks zu verlangen, und ist in dem Übergabevertrag ferner vereinbart, daß im Fall des Versterbens des Übergebers vor Ausübung des Rückübereignungsrechts der Anspruch einem Dritten zustehen soll, so ist dieser Anspruch des Dritten auch dann vormerkungsfähig, wenn der Übergeber sich die Möglichkeit vorbehalten hat, zu seinen Lebzeiten das Recht des Dritten aufheben oder ändern zu können.«

Normenkette:

BGB §§ 137, BGB §§ 883 ;

Hinweise:

Anmerkung Liedel DNotZ 1996, 374

Vorinstanz: LG München I,
Fundstellen
BayObLGR 1995, 57
DNotI-Report 1995, 128
DNotZ 1996, 374