BayObLG - Beschluß vom 14.10.1993 (3Z BR 116/93) - DRsp Nr. 1998/13381
BayObLG, Beschluß vom 14.10.1993 - Aktenzeichen 3Z BR 116/93
DRsp Nr. 1998/13381
»1. Eine GmbH, die aufgelöst ist, weil ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels kostendeckender Masse rechtskräftig abgewiesen worden ist (§ 1 Abs. 1 LöschG), kann durch Gesellschafterbeschluß auch dann nicht mehr als werbende Gesellschaft fortgesetzt werden wenn ihr neues Gesellschaftsvermögen zugeführt wird.2. Es bleibt offen, ob eine GmbH, deren Auflösung ausschließlich auf § 2 Abs. 1 LöschG beruht, unter bestimmten Voraussetzungen (Vermögenszuführung) durch einfachen Gesellschafterbeschluß während der Nachtragsliquidation nach § 2 Abs. 3 LöschG fortgesetzt werden kann.«