LAG Düsseldorf - Urteil vom 30.01.2019
7 Sa 364/18
Normen:
RL 2001/23/EG Art. 6; BGB § 123; BGB § 126 Abs. 1; BGB § 164 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 613a Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 3; KSchG § 17 Abs. 2; KSchG § 17 Abs. 3; InsO § 113 S. 1; TV PV Cockpit § 74 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 12.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 6865/17

Beabsichtigte endgültige Stilllegung des Betriebs als betriebsbedingter KündigungsgrundWirtschaftliche Einheit als Wesensmerkmal eines BetriebsübergangsBetriebsteilübergang und identitätswahrende Fortführung der wirtschaftlichen EinheitKeine identifizierbare wirtschaftliche und organisatorische Einheit bei einzelnen Flugzeugen, Slots, Langstrecke, Abflugstationen oder Wet Lease eines Luftverkehrsunternehmens im Sinne eines TeilbetriebsübergangsAnhörung der Personalvertretung vor jeder KündigungZuständige Agentur für Arbeit für die Massenentlassungsanzeige für das fliegende Personal bei mehreren AbflugstationenUnrichtige Angabe der Mitarbeiterzahl kein Grund für eine Unwirksamkeit der MassenentlassungsanzeigeStrenge Anforderungen an einen gewohnheitsrechtlich anerkannten Auskunftsanspruch gem. § 242 BGB

LAG Düsseldorf, Urteil vom 30.01.2019 - Aktenzeichen 7 Sa 364/18

DRsp Nr. 2019/11034

Beabsichtigte endgültige Stilllegung des Betriebs als betriebsbedingter Kündigungsgrund Wirtschaftliche Einheit als Wesensmerkmal eines Betriebsübergangs Betriebsteilübergang und identitätswahrende Fortführung der wirtschaftlichen Einheit Keine identifizierbare wirtschaftliche und organisatorische Einheit bei einzelnen Flugzeugen, Slots, Langstrecke, Abflugstationen oder Wet Lease eines Luftverkehrsunternehmens im Sinne eines Teilbetriebsübergangs Anhörung der Personalvertretung vor jeder Kündigung Zuständige Agentur für Arbeit für die Massenentlassungsanzeige für das fliegende Personal bei mehreren Abflugstationen Unrichtige Angabe der Mitarbeiterzahl kein Grund für eine Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige Strenge Anforderungen an einen gewohnheitsrechtlich anerkannten Auskunftsanspruch gem. § 242 BGB

1. Bei einem Luftfahrtunternehmen stellen einzelne Flugzeuge Start- und Landerechte ("Slots"), Langstrecken, Mittel- und Kurzstrecken für sich betrachtet keine selbstständig abgrenzbaren wirtschaftlichen und organisatorischen Betriebsteile dar. Bei den einzelnen Abflugstationen kommt es auf deren Ausgestaltung und Organisationsstruktur an.