ArbG Düsseldorf, vom 12.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 6865/17
Beabsichtigte endgültige Stilllegung des Betriebs als betriebsbedingter KündigungsgrundWirtschaftliche Einheit als Wesensmerkmal eines BetriebsübergangsBetriebsteilübergang und identitätswahrende Fortführung der wirtschaftlichen EinheitKeine identifizierbare wirtschaftliche und organisatorische Einheit bei einzelnen Flugzeugen, Slots, Langstrecke, Abflugstationen oder Wet Lease eines Luftverkehrsunternehmens im Sinne eines TeilbetriebsübergangsAnhörung der Personalvertretung vor jeder KündigungZuständige Agentur für Arbeit für die Massenentlassungsanzeige für das fliegende Personal bei mehreren AbflugstationenUnrichtige Angabe der Mitarbeiterzahl kein Grund für eine Unwirksamkeit der MassenentlassungsanzeigeStrenge Anforderungen an einen gewohnheitsrechtlich anerkannten Auskunftsanspruch gem. § 242 BGB
LAG Düsseldorf, Urteil vom 30.01.2019 - Aktenzeichen 7 Sa 364/18
DRsp Nr. 2019/11034
Beabsichtigte endgültige Stilllegung des Betriebs als betriebsbedingter KündigungsgrundWirtschaftliche Einheit als Wesensmerkmal eines BetriebsübergangsBetriebsteilübergang und identitätswahrende Fortführung der wirtschaftlichen EinheitKeine identifizierbare wirtschaftliche und organisatorische Einheit bei einzelnen Flugzeugen, Slots, Langstrecke, Abflugstationen oder Wet Lease eines Luftverkehrsunternehmens im Sinne eines TeilbetriebsübergangsAnhörung der Personalvertretung vor jeder KündigungZuständige Agentur für Arbeit für die Massenentlassungsanzeige für das fliegende Personal bei mehreren AbflugstationenUnrichtige Angabe der Mitarbeiterzahl kein Grund für eine Unwirksamkeit der MassenentlassungsanzeigeStrenge Anforderungen an einen gewohnheitsrechtlich anerkannten Auskunftsanspruch gem. § 242BGB
1. Bei einem Luftfahrtunternehmen stellen einzelne Flugzeuge Start- und Landerechte ("Slots"), Langstrecken, Mittel- und Kurzstrecken für sich betrachtet keine selbstständig abgrenzbaren wirtschaftlichen und organisatorischen Betriebsteile dar. Bei den einzelnen Abflugstationen kommt es auf deren Ausgestaltung und Organisationsstruktur an.
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