Die Klägerin, die gegen ihren Schuldner N. die Zwangsvollstreckung betreibt, nimmt den Beklagten als Drittschuldner in Anspruch.
N. wollte auf seinem Grundstück Eigentumswohnungen errichten und diese alsdann veräußern. Sein Vorhaben wurde im wesentlichen vorfinanziert durch die D. H. F. AG (fortan: F. H.); für diese wurde im November 1991 eine Grundschuld von 850.000 DM nebst Zinsen und Nebenleistung an dem Gesamtgrundstück im Grundbuch eingetragen. Im März 1993 wurde - auch zu Lasten des später vom Beklagten erworbenen Wohnungseigentums - eine Gesamtgrundschuld von 320.000 DM nebst Zinsen für die O. L. AG (künftig: OLB) eingetragen.
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