BAG - Urteil vom 13.10.2020
3 AZR 410/19
Normen:
BetrVG § 75; HmbPersVG § 77; IHKG § 3 Abs. 2; Versorgungsregelung i.d.F. v. 15.12.1995 Ziff. I Nr. 8; Versorgungsregelung i.d.F. v. 15.12.1995 Ziff. IV Nr. 1; Dienstvereinbarung über die Versorgungsregelung v. 02.02.2017 Abschn. I Nr. 6; Dienstvereinbarung über die Versorgungsregelung v. 02.02.2017 Abschn. I Nr. 8;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 15
ArbRB 2020, 330
AuR 2020, 528
AuR 2021, 236
BB 2021, 563
EzA BetrAVG _ 1 Abl_sung Nr. 65
EzA-SD 2020, 8
EzA-SD 2021, 8
NZA 2021, 896
NZA-RR 2021, 192
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 35 vom 13.10.2020
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 21.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 2/19
ArbG Hamburg, vom 27.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 170/18

Beachtung des Grundsatzes von Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit bei kollektiver Ablösung einer RuhegeldzusageWahrung des Vertrauensschutzes bei Ablösung einer Versorgungsregelung aus Gründen des sparsamen und wirtschaftlichen Handelns im öffentlichen Dienst

BAG, Urteil vom 13.10.2020 - Aktenzeichen 3 AZR 410/19

DRsp Nr. 2020/16213

Beachtung des Grundsatzes von Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit bei kollektiver Ablösung einer Ruhegeldzusage Wahrung des Vertrauensschutzes bei Ablösung einer Versorgungsregelung aus Gründen des sparsamen und wirtschaftlichen Handelns im öffentlichen Dienst

Orientierungssätze: 1. Die Zusage von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung durch eine Gesamtzusage gewährt dem Arbeitnehmer nur eine Versorgung nach den jeweils beim Arbeitgeber geltenden Versorgungsregeln. Sie ist regelmäßig offen für eine - auch verschlechternde - Ablösung durch eine Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung. Eine solche kann jedenfalls einseitig auch gegenüber ausgeschiedenen Arbeitnehmern durchgeführt werden. Gleiches gilt für eine auf betrieblicher Übung beruhenden Zusage. Bei einer Ruhegeldzusage ist die Geltung von vornherein auf einen längeren, unbestimmten Zeitraum angelegt, sodass der - auch der ausgeschiedene - Arbeitnehmer einen möglichen künftigen Änderungsbedarf erkennen kann (Rn. 65 ff.).