BGH - Beschluss vom 20.02.2014
IX ZB 16/13
Normen:
InsO § 78 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2014, 1556
MDR 2014, 621
NZI 2014, 307
NZI 2014, 5
ZIP 2014, 627
ZInsO 2014, 601
Vorinstanzen:
AG Arnsberg, vom 08.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 21 IN 288/07
LG Arnsberg, vom 06.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 367/12

Beantragung der Aufhebung eines Beschlusses zur Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters durch den Insolvenzverwalter

BGH, Beschluss vom 20.02.2014 - Aktenzeichen IX ZB 16/13

DRsp Nr. 2014/4465

Beantragung der Aufhebung eines Beschlusses zur Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters durch den Insolvenzverwalter

Beschließt die Gläubigerversammlung, dass ein Sonderinsolvenzverwalter zur Prüfung und Durchsetzung eines Anspruchs gegen den Insolvenzverwalter eingesetzt werden soll, ist der Insolvenzverwalter nicht berechtigt, die Aufhebung dieses Beschlusses zu beantragen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 6. Februar 2013 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 78 Abs. 1;

Gründe

I.