BGH - Beschluss vom 07.10.2010
IX ZB 53/10
Normen:
InsO § 59 Abs. 1 S. 2; InsO § 59 Abs. 2 S. 2; InsO § 313 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
WM 2010, 2232
Vorinstanzen:
AG Rosenheim, vom 12.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen IK 136/09
LG Traunstein, vom 12.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 406/10

Beantragung der Entlassung eines Treuhänders beim Insolvenzgericht aus wichtigem Grund durch einzelne Gläubiger

BGH, Beschluss vom 07.10.2010 - Aktenzeichen IX ZB 53/10

DRsp Nr. 2010/18868

Beantragung der Entlassung eines Treuhänders beim Insolvenzgericht aus wichtigem Grund durch einzelne Gläubiger

Die Insolvenzordnung gewährt kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts, den Treuhänder nicht abzuberufen.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 11. Februar 2010 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 59 Abs. 1 S. 2; InsO § 59 Abs. 2 S. 2; InsO § 313 Abs. 1 S. 3;

Gründe

I.