OLG Brandenburg - Beschluss vom 17.10.2006
13 W 9/06
Normen:
ZPO § 114 § 116 S. 1 Nr. 1 § 127 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder) - 14 O 394/05 - 28.12.2005,

Beantragung von Prozesskostenhilfe durch den Insolvenzverwalter

OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.10.2006 - Aktenzeichen 13 W 9/06

DRsp Nr. 2007/1401

Beantragung von Prozesskostenhilfe durch den Insolvenzverwalter

Sind nicht alle Insolvenzgläubiger zur Kostenaufbringung bereit und der Rest allein hierzu nicht in der Lage so ist die Prozesskostenhilfe zu versagen, da auf die Gesamtheit der Insolvenzgläubiger abzustellen ist, denen ein Prozesserfolg zu Gute käme. Der Insolvenzverwalter hat die Insolvenzgläubiger zum Aufbringen der Kosten zu veranlassen und trägt die Beweislast dafür, dass den Beteiligten die hierzu erforderlichen Mittel fehlen.

Normenkette:

ZPO § 114 § 116 S. 1 Nr. 1 § 127 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg; sie ist unbegründet.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Mit Beschluss vom 17.2.2006 hat es der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin vom 02.02.2006 nicht abgeholfen, weil ihr Beschwerdevorbringen zu keiner anderen Entscheidung veranlasse.