BGH - Urteil vom 19.07.2007
IX ZR 77/06
Normen:
InsO § 76 § 313 Abs. 2 S. 3 ;
Fundstellen:
BB 2007, 2314
BGHReport 2007, 1102
DZWIR 2008, 75
InVo 2007, 491
MDR 2007, 1395
NZI 2007, 732
Rpfleger 2007, 678
WM 2007, 1795
ZInsO 2007, 938
Vorinstanzen:
OLG Rostock, vom 13.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 136/05
LG Schwerin, vom 06.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 117/03

Beauftragung des Treuhänders mit einer Insolvenzanfechtung

BGH, Urteil vom 19.07.2007 - Aktenzeichen IX ZR 77/06

DRsp Nr. 2007/15872

Beauftragung des Treuhänders mit einer Insolvenzanfechtung

»Soll der Treuhänder mit der Anfechtung beauftragt werden, so hat hierüber die Gläubigerversammlung durch Beschluss zu entscheiden. Dies gilt auch für ein vereinfachtes Insolvenzverfahren, an dem nur ein Gläubiger beteiligt ist.«

Normenkette:

InsO § 76 § 313 Abs. 2 S. 3 ;

Tatbestand:

W. (fortan Schuldner), über dessen Vermögen auf Antrag des Finanzamtes Schwerin mit Beschluss vom 3. März 2003 das vereinfachte Insolvenzverfahren eröffnet wurde, hatte mit notarieller Urkunde vom 14. Februar 2002 Kaufpreisansprüche gegen seine frühere Ehefrau an die Beklagte abgetreten. Als Gegenleistung hatte sich die Beklagte verpflichtet, den Schuldner bei Bedarf Zeit seines Lebens zu pflegen.

Der Kläger wurde zum Treuhänder bestellt. Er nimmt die Beklagte im Wege der Insolvenzanfechtung auf Rückabtretung sowie Rückzahlung zwischenzeitlich erhaltener 18.406,53 EUR in Anspruch. Das Finanzamt ist einziger Gläubiger im Verfahren. Es hat den Kläger mit schriftlicher Erklärung vom 16. November 2004 mit der Durchführung der Insolvenzanfechtung gegen die Beklagte beauftragt.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat der Berufung der Beklagten stattgegeben und die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klaganspruch weiter.