LAG Hamm - Urteil vom 25.10.2005
4 Sa 55/05
Normen:
ArbGG § 12a Abs. 1 ; InsO § 28 § 38 § 108 Abs. 2 § 119 § 174 ; BGB § 397 ; TVG Berichtigungsbeschluss § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1 § 4 Abs. 4 ; ZPO § 319 ;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn - 1 (3) Ca 1808/04 - 25.11.2004,

Bedeutung des insolvenzpraktischen Begriffs des Besserungsscheins - Verzicht auf Zahlung von Weihnachts- und Urlaubsgeld gegen Gewährung von Prämienzahlungen aus jährlich fortgeschriebenen Besserungsscheinen

LAG Hamm, Urteil vom 25.10.2005 - Aktenzeichen 4 Sa 55/05

DRsp Nr. 2006/19799

Bedeutung des insolvenzpraktischen Begriffs des Besserungsscheins - Verzicht auf Zahlung von Weihnachts- und Urlaubsgeld gegen Gewährung von Prämienzahlungen aus jährlich fortgeschriebenen Besserungsscheinen

»1. Der Ausdruck "Besserungsschein" stammt aus der Insolvenzpraxis und hat dort seinen festen Sinn: Er bedeutet, dass die Gläubiger, die im Rahmen eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs zum Zweck der Erhaltung der Liquidität des Schuldners auf einen Teil ihrer Forderung verzichtet haben, Nachzahlungen erhalten, wenn und soweit sich die Vermögensverhältnisse des Schuldners bessern (Eintritt des Besserungsfalles). 2. Je nach seiner Ausgestaltung handelt es sich bei dem Besserungsschein entweder - um einen unbedingten Forderungsverzicht mit aufschiebend bedingter Neuverpflichtung, - um einen unbedingten Forderungsverzicht mit auflösend bedingtem Wiederaufleben der Altverpflichtung, - um ein aufschiebend bedingtes Schuldanerkenntnis, oder - um eine Stundung mit aufschiebend bedingter Fälligkeit.