BGH - Beschluss vom 25.01.2022
V ZR 72/21
Normen:
ZPO § 240 S. 1; InsO § 86 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2022, 591
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 12.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 39/17
KG, vom 26.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 113/19

Beendigung der Unterbrechung des Verfahrens durch die Zustellung des Schriftsatzes an den Insolvenzverwalter

BGH, Beschluss vom 25.01.2022 - Aktenzeichen V ZR 72/21

DRsp Nr. 2022/2767

Beendigung der Unterbrechung des Verfahrens durch die Zustellung des Schriftsatzes an den Insolvenzverwalter

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Unterbrechung des Verfahrens durch die Zustellung des Schriftsatzes der Klägerin vom 5. November 2021 am 18. November 2021 beendet ist.

Normenkette:

ZPO § 240 S. 1; InsO § 86 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin hat in den Tatsacheninstanzen von der als Eigentümerin eines Grundstücks im Grundbuch eingetragenen Beklagten verlangt, der Eintragung der Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks und der Löschung einer zu Gunsten der Beklagten eingetragenen Vormerkung zuzustimmen; dabei stützt sie sich ihrerseits auf durch Vormerkung gesicherte Ansprüche. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Nachdem die Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hatte, ist über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben mit Schriftsatz vom 5. November 2021 mitgeteilt, die Klägerin nehme den Rechtsstreit auf.

II.

Die Aufnahme des Rechtsstreits des wegen des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten gemäß § 240 ZPO unterbrochenen Verfahrens ist mit Zustellung des Schriftsatzes der Klägerin vom 5. November 2021 an den Insolvenzverwalter (§ 250 ZPO) wirksam erfolgt.