Beendigung des Verfahrens

Autor: Lissner

Voraussetzungen

Das Insolvenzverfahren ist abzuschließen, sobald die Verwertung der Insolvenzmasse beendet ist (§ 196 Abs. 1 InsO; vgl. Teil 8/4) bzw. der Schuldner den gem. § 314 InsO (gilt für Verfahren, deren Eröffnung bis 30.06.2014 beantragt wurde) vom Gericht bestimmten Betrag an den Treuhänder geleistet hat. Die Tatsache, dass der Schuldner über ein laufendes Einkommen verfügt, hindert die Aufhebung des Verfahrens nicht.

Erstellung des Schlussverzeichnisses

Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist nach den allgemeinen Vorschriften zu beenden (vgl. Teil 8/4). Danach hat der Verwalter nach Abschluss der Verwertung der Masse dem Gericht eine Schlussrechnung zur Genehmigung vorzulegen (§ 66 InsO) sowie ein Schlussverzeichnis einzureichen (§ 188 InsO).

Das Schlussverzeichnis ist u.a. maßgebend für die Erlösverteilung. Daneben bildet es nach § 292 Abs. 2 InsO die Grundlage für die Auszahlung von Leistungen durch den Treuhänder in der Restschuldbefreiung, also während der Wohlverhaltensperiode (BGH v. 10.01.2013 – IX ZB 163/11).

Bestrittene Forderungen