LAG Düsseldorf - Urteil vom 28.10.2021
5 Sa 47/21
Normen:
KSchG § 17 Abs. 2; AÜG § 9; AÜG § 10;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 26.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 6101/20

Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund betriebsbedingter Kündigung durch eine Low-Cpst-Airline; Analyse des Vertragsgegenstandes bei der Abgrenzung eines Dienstleistungsvertrags in der Form eines sog. gemischten Vertrages von Arbeitnehmerüberlassung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2021 - Aktenzeichen 5 Sa 47/21

DRsp Nr. 2024/11144

Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund betriebsbedingter Kündigung durch eine Low-Cpst-Airline; Analyse des Vertragsgegenstandes bei der Abgrenzung eines Dienstleistungsvertrags in der Form eines sog. gemischten Vertrages von Arbeitnehmerüberlassung

1. Für die Abgrenzung eines Dienstleistungsvertrags in der Form eines sog. gemischten Vertrages von Arbeitnehmerüberlassung ist die Analyse des Vertragsgegenstandes maßgeblich, so wie er sich in vertraglich vereinbarter und tatsächlicher Hinsicht darstellt und den sich daraus ergebenden Folgen für die Eingliederung und Weisungsbefugnis oder Aufsicht und Leitung bei dem Vertragspartner, der Gerät und Personal zur Verfügung gestellt bekommt. 2. Bei einer Wet-Lease-Vereinbarung in der Form des sog. ACMIO-Vertrags im Bereich der Luftfahrt handelt es sich um einen Dienstleistungsvertrag und nicht um Arbeitnehmerüberlassung. 3. Zur Abgrenzung zwischen zulässiger Vertragsgestaltung und Gestaltungsmissbrauch zur Umgehung von Arbeitnehmerüberlassung (hier verneint). 4. Zur Frage der ordnungsgemäßen Konsultation gemäß § 17 Abs. 2 KSchG.

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 26.11.2020 - Az. 10 Ca 6101/20 - wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 17 Abs. 2;