OLG Koblenz - Beschluss vom 17.10.2017
10 U 168/17
Normen:
BGB § 185 Abs. 1 bzw. Abs. 2, § 370; BGB § 362 Abs. 1 bzw. Abs. 2, § 370; InsO §§ 23 Abs. 3 S. 1, 24 Abs. 1, 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 81 Abs. 1, 82 Abs. 1;
Fundstellen:
WM 2018, 1143
ZIP 2018, 1193
ZInsO 2018, 1474
Vorinstanzen:
LG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 84/15

Befreiende Wirkung einer aufgrund der Ermächtigung des noch uneingeschränkt Verfügungsbefugnis in späteren Insolvenzschuldners nach Verfahrenseröffnung an einen Dritten erbrachten Leistung

OLG Koblenz, Beschluss vom 17.10.2017 - Aktenzeichen 10 U 168/17

DRsp Nr. 2018/6756

Befreiende Wirkung einer aufgrund der Ermächtigung des noch uneingeschränkt Verfügungsbefugnis in späteren Insolvenzschuldners nach Verfahrenseröffnung an einen Dritten erbrachten Leistung

1. Ermächtigt ein noch uneingeschränkt verfügungsbefugter Schuldner einen anderen zum Empfang einer Leistung gemäß §§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 1 BGB, wird ein Drittschuldner im Falle einer nach Verfahrenseröffnung an den Ermächtigten bewirkten Leistung gemäß § 82 Abs. 1 InsO von seiner Schuld befreit, wenn er keine Kenntnis von der Verfahrenseröffnung hatte. Erteilt der Schuldner die Ermächtigung hingegen erst nach Verfahrenseröffnung oder nach Erlass eines Verfügungsverbots, §§ 81 Abs. 1, 24 Abs. 1, 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 InsO, ist die Ermächtigung als Verfügung unwirksam. Damit kommt einer Leistung auch eines gutgläubigen Drittschuldners an den vermeintlich Ermächtigten keine schuldbefreiende Wirkung zu (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 09.10.2014 - IX ZR 41/14 -, NJW 2015, 341 ff., juris Rn. 31; Beschluss vom 12.07.2012 - IX ZR 210/11 -, NJW-RR 2012, 1130 ff., juris Rn. 7; Beschluss vom 12.07.2012 - IX ZR 213/11 - NJW-RR 2012, 11290 f.., juris Rn. 14).