BGH - Beschluss vom 12.07.2012
IX ZR 210/11
Normen:
InsO § 81 Abs. 1 S. 1; InsO § 82; BGB § 407 Abs. 1; BGB § 408 Abs. 1; BGB § 409 Abs. 1;
Fundstellen:
DZWIR 2012, 524
MDR 2012, 1187
NJW-RR 2012, 1130
NZI 2012, 807
WM 2012, 1553
ZVI 2012, 344
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 24.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 326 O 99/10
OLG Hamburg, vom 29.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 69/11

Befreiung des Drittschuldners durch die Zahlung an den Scheinzessionar von seiner Verbindlichkeit; Abtretung einer dem Schulnder zustehenden Forderung an einen anderen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach Erlass eines vorläufigen Verfügungsverbots

BGH, Beschluss vom 12.07.2012 - Aktenzeichen IX ZR 210/11

DRsp Nr. 2012/18610

Befreiung des Drittschuldners durch die Zahlung an den Scheinzessionar von seiner Verbindlichkeit; Abtretung einer dem Schulnder zustehenden Forderung an einen anderen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach Erlass eines vorläufigen Verfügungsverbots

Tritt der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach Erlass eines vorläufigen Verfügungsverbots eine ihm zustehende Forderung an einen anderen ab, wird der Drittschuldner durch die Zahlung an den Scheinzessionar nicht von seiner Verbindlichkeit befreit.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 29. November 2011 wird auf Kosten der Nebenintervenientin zurückgewiesen.

Normenkette:

InsO § 81 Abs. 1 S. 1; InsO § 82; BGB § 407 Abs. 1; BGB § 408 Abs. 1; BGB § 409 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger ist Verwalter in dem auf den Antrag vom 1. August 2003 über das Vermögen des N. P. (nachfolgend: Schuldner) am 11. September 2003 eröffneten Insolvenzverfahren. Bereits am 14. August 2003 hatte das Insolvenzgericht den Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt. Diese Maßnahmen wurden am 1. September 2003 veröffentlicht.