BAG - Urteil vom 24.10.2013
6 AZR 854/11
Normen:
InsO § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; KSchG § 1 Abs. 4;
Fundstellen:
AP InsO § 125 Nr. 12
ArbRB 2014, 3
AuR 2013, 507
AuR 2014, 36
BAG-Pressemitteilung Nr. 65/13
BAGE 146, 234
DB 2013, 8
DB 2014, 66
EzA-SD 2013, 3
GmbHR 2013, 361
MDR 2013, 15
MDR 2014, 98
NJW 2014, 8
NZA 2013, 6
NZA 2014, 46
ZIP 2013, 2476
ZInsO 2014, 510
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 04.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 1975/10
ArbG Hagen, vom 30.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 415/10

Befugnis der Betriebsparteien zur Änderung der Auswahlrichtlinien im Rahmen des Interessenausgleichs

BAG, Urteil vom 24.10.2013 - Aktenzeichen 6 AZR 854/11

DRsp Nr. 2013/22945

Befugnis der Betriebsparteien zur Änderung der Auswahlrichtlinien im Rahmen des Interessenausgleichs

Arbeitgeber und Betriebsrat können Auswahlrichtlinien im Sinn von § 1 Abs. 4 KSchG später oder zeitgleich - etwa bei Abschluss eines Interessenausgleichs mit Namensliste - ändern. Setzen sich die Betriebsparteien in einem bestimmten Punkt gemeinsam über die Auswahlrichtlinie hinweg, gilt die Namensliste.

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 4. Mai 2011 - 2 Sa 1975/10 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

InsO § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; KSchG § 1 Abs. 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis durch eine auf betriebliche Gründe gestützte Kündigung aufgelöst wurde.

Der 1970 geborene, unverheiratete Kläger war seit Oktober 1998 als Werkzeugmacher bei der Schuldnerin, der T GmbH & Co. KG, beschäftigt. Die Schuldnerin war ein Unternehmen der Automobilzulieferindustrie.

Mit Beschluss vom 2. Dezember 2009 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.