Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des 22. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. Juli 2017 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
A.
Der Beteiligte zu 2 ist Insolvenzverwalter in dem am 1. März 2017 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beteiligten zu 1, einer Aktiengesellschaft.
In einer notariell beglaubigten Erklärung vom 18. April 2017 meldete der Beteiligte zu 2 beim Registergericht eine Firmenänderung der Beteiligten zu 1 zur Eintragung im Handelsregister an und führte unter anderem aus:
"Kraft der mir eingeräumten Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis ändere ich die Firma der Gesellschaft ab in: 'A. Abwicklungs AG' und beantrage die Eintragung dieser Firmenänderung (…).
(…)
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