Auf die Berufung des Klägers wird das am 06.03.2012 verkündete Urteil der Zivilkammer IV des Landgerichts Detmold abgeändert.
Die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 16.12.2010 (UR-Nr. 345/10, Notar T2 in E) wird für unzulässig erklärt.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Testen Sie "Online-Modul Insolvenzrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|