OLG Hamm - Urteil vom 03.12.2012
I-5 U 42/12
Normen:
§ 80 InsO;
Fundstellen:
NZI 2013, 6
ZIP 2013, 788
ZInsO 2013, 855
Vorinstanzen:
LG Detmold, vom 06.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 283/11

Befugnis des Insolvenzverwalters zur Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung im Namen des Schuldners

OLG Hamm, Urteil vom 03.12.2012 - Aktenzeichen I-5 U 42/12

DRsp Nr. 2013/2636

Befugnis des Insolvenzverwalters zur Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung im Namen des Schuldners

Der Insolvenzverwalter ist nicht befugt eine Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung im Namen des Schuldners abzugeben, ohne von diesem entsprechend bevollmächtigt zu sein. Auch § 80 InsO enhält nach Auffassung des Senats für die Abgabe einer Unterwerfungserklärung für den Schuldner keine Rechtsgrundlage.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 06.03.2012 verkündete Urteil der Zivilkammer IV des Landgerichts Detmold abgeändert.

Die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 16.12.2010 (UR-Nr. 345/10, Notar T2 in E) wird für unzulässig erklärt.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

§ 80 InsO;

Gründe

540 ZPO)

I.

1. 2.