BAG - Beschluss vom 12.08.2014
10 AZB 8/14
Normen:
ZPO § 727; ZPO § 732; ZPO § 767; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 795; ZPO § 850; ZPO § 850i; InsO § 35 Abs. 1; InsO § 36 Abs. 1; InsO § 56 Abs. 2 S. 1; InsO § 80 Abs. 1; InsO § 289 Abs. 2 S. 2 (a.F.); InsO § 291 (a.F.); InsO 313 Abs. 1 (a.F.);
Fundstellen:
AuR 2014, 437
BAGE 149, 38
BAGE 2015, 38
DB 2014, 2478
DB 2014, 7
DStR 2014, 13
EzA-SD 2014, 13
MDR 2014, 1271
NZA 2014, 1155
NZI 2014, 870
NZI 2014, 901
ZIP 2014, 1938
ZInsO 2014, 2038
ZVI 2015, 41
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 10.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ta 1794/13
ArbG Berlin, vom 13.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 53 Ca 20268/08

Befugnis des Insolvenzverwalters zur Zwangsvollstreckung aus einem während des laufenden Insolvenzverfahrens geschlossenen Vergleich im Kündigungsschutzprozess des Insolvenzschuldners

BAG, Beschluss vom 12.08.2014 - Aktenzeichen 10 AZB 8/14

DRsp Nr. 2014/13329

Befugnis des Insolvenzverwalters zur Zwangsvollstreckung aus einem während des laufenden Insolvenzverfahrens geschlossenen Vergleich im Kündigungsschutzprozess des Insolvenzschuldners

Der in einem gerichtlichen Vergleich zum Abschluss eines Kündigungsschutzprozesses während des laufenden Insolvenzverfahrens vom Insolvenzschuldner erworbene Anspruch auf Zahlung einer Abfindung unterfällt als Neuerwerb dem Insolvenzbeschlag (§ 35 Abs. 1 Alt. 2 InsO). Der Insolvenzverwalter ist insoweit in entsprechender Anwendung von § 727 ZPO Rechtsnachfolger des Insolvenzschuldners und kann eine Umschreibung des Titels und die Erteilung der Vollstreckungsklausel zu seinen Gunsten verlangen. Orientierungssätze: 1. Der Arbeitnehmer, über dessen Vermögen ein (Verbraucher-)Insolvenzverfahren eröffnet ist, behält die Verfügungsbefugnis über den Bestand seines Arbeitsverhältnisses. Er ist deshalb berechtigt, auch ohne Zustimmung des Insolvenzverwalters oder Treuhänders iSv. § 313 Abs. 1 InsO aF, einen Vergleich im Kündigungsschutzprozess zu schließen. Dies gilt auch, wenn in diesem Vergleich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung vereinbart wird.