BGH - Beschluss vom 14.10.2014
II ZB 20/13
Normen:
InsO § 155 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2015, 65
DB 2015, 60
DB 2015, 7
DStR 2015, 178
DZWIR 2015, 141
DZWIR 25, 141
GmbHR 2015, 132
NZI 2015, 6
WM 2015, 75
ZIP 2015, 88
ZInsO 2015, 96
Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, vom 18.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen HRB
OLG Frankfurt am Main, vom 01.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 20 W 340/12

Befugnis eines Insolvenzverwalters zur Änderung des mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens neu beginnenden Geschäftsjahresrhythmus

BGH, Beschluss vom 14.10.2014 - Aktenzeichen II ZB 20/13

DRsp Nr. 2015/142

Befugnis eines Insolvenzverwalters zur Änderung des mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens neu beginnenden Geschäftsjahresrhythmus

InsO § 155 Abs. 2 Der Insolvenzverwalter ist befugt, den mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens neu beginnenden Geschäftsjahresrhythmus zu ändern. Das kann geschehen durch eine Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister, aber auch durch eine sonstige Mitteilung an das Registergericht.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. Oktober 2013 aufgehoben.

Der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main - Registergericht - vom 18. September 2012 wird abgeändert. Das Registergericht wird angewiesen, die Handelsregisteranmeldung des Beteiligten vom 11. September 2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Normenkette:

InsO § 155 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter in dem am 1. Dezember 2009 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der D. GmbH. Im Handelsregister sind am 7. Dezember 2009 der Insolvenzvermerk und die Auflösung der Gesellschaft eingetragen worden.