Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. Oktober 2013 aufgehoben.
Der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main - Registergericht - vom 18. September 2012 wird abgeändert. Das Registergericht wird angewiesen, die Handelsregisteranmeldung des Beteiligten vom 11. September 2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
I.
Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter in dem am 1. Dezember 2009 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der D. GmbH. Im Handelsregister sind am 7. Dezember 2009 der Insolvenzvermerk und die Auflösung der Gesellschaft eingetragen worden.
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