OLG Stuttgart - Urteil vom 27.12.2016
10 U 97/16
Normen:
ZPO § 940; ZPO § 935; InsO § 218 Abs. 1; InsO § 213 Abs. 1 S. 1; InsO § 80 Abs. 1; SchVG 2009 § 19; SchVG 2009 § 9;
Fundstellen:
BB 2017, 2
DB 2017, 1319
GWR 2017, 38
MDR 2017, 99
NZI 2017, 120
NZI 2017, 7
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 04.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 100/16

Befugnis zur Einberufung einer Anleihegläubigerversammlung in der Insolvenz einer GmbH, die Schuldverschreibungen ausgegeben hat

OLG Stuttgart, Urteil vom 27.12.2016 - Aktenzeichen 10 U 97/16

DRsp Nr. 2017/3479

Befugnis zur Einberufung einer Anleihegläubigerversammlung in der Insolvenz einer GmbH, die Schuldverschreibungen ausgegeben hat

1. Wird über das Vermögen einer GmbH, die Schuldverschreibungen ausgegeben hat, das Insolvenzverfahren eröffnet, steht die Befugnis zur Einberufung einer Anleihegläubigerversammlung nach dem SchVG nicht mehr dem Geschäftsführer der Anleiheschuldnerin, sondern dem Insolvenzverwalter zu.2. § 9 Abs. 1 SchVG regelt nicht., wer im Falle der Insolvenz einer GmbH als Anleiheschuldnerin für diese zur Einberufung der Anleihegläubigerversammlung berechtigt ist.3. Der Geschäftsführer kann als Gesellschaftsorgan nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH nur noch solche Kompetenzen wahrnehmen, die nicht die Insolvenzmasse betreffen (Anschluss an BGH, Urteil vom 26. Januar 2006 - IX ZR 282/03, [...] Rn. 6)4. Die dem Geschäftsführer verbleibende Befugnis, Versammlungen zur Beschlussfassung einzuberufen, bezieht sich nur auf den innergesellschaftlichen Bereich.5. Die Befugnis zur Einberufung einer Anleihegläubigerversammlung ergibt sich nicht als Annexkompetenz der Schuldnerin zur Vorlage eines Insolvenzplans gemäß § 218 Abs. 1 InsO oder zum Antrag auf Einstellung des Insolvenzverfahrens mit Zustimmung aller Insolvenzgläubiger gemäß § 213 Abs. 1 S. 1 InsO.