BGH - Beschluss vom 18.12.2014
IX ZB 50/13
Normen:
InsO § 36; InsO § 203 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 204 Abs. 1 S. 1-2;
Fundstellen:
DB 2015, 7
DStR 2015, 657
DZWIR 2015, 330
DZWIR 25, 330
NJW-RR 2015, 301
WM 2015, 251
ZIP 2015, 281
ZInsO 2015, 213
ZVI 2015, 97
Vorinstanzen:
AG Siegen, vom 12.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 21 IK 417/09
LG Siegen, vom 10.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 196/12

Befugnis zur Erhebung einer sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung einer Nachtragsverteilung durch den antragstellenden Insolvenzverwalter; Anordnung der Nachtragsverteilung durch einen nach Beendigung des Insolvenzverfahrens entstandenen Anspruch des Schuldners auf die Todesfallleistung aus einer Risikolebensversicherung

BGH, Beschluss vom 18.12.2014 - Aktenzeichen IX ZB 50/13

DRsp Nr. 2015/1362

Befugnis zur Erhebung einer sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung einer Nachtragsverteilung durch den antragstellenden Insolvenzverwalter; Anordnung der Nachtragsverteilung durch einen nach Beendigung des Insolvenzverfahrens entstandenen Anspruch des Schuldners auf die Todesfallleistung aus einer Risikolebensversicherung

InsO § 204 Abs. 1 Satz 2 InsO § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO Die Befugnis zur Erhebung einer sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung einer Nachtragsverteilung hat nur der antragstellende Insolvenzverwalter oder -gläubiger, nicht derjenige, der nur angeregt hat, das Insolvenzgericht möge von Amts wegen tätig werden. Entsteht nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ein Anspruch des Schuldners auf die Todesfallleistung aus einer Risikolebensversicherung, der davor aufschiebend bedingt begründet war, kommt die Anordnung einer Nachtragsverteilung in Betracht.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Siegen vom 10. Juni 2013 insoweit aufgehoben, als der sofortigen Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 stattgegeben worden ist.

Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Siegen vom 12. September 2012 wird als unzulässig verworfen.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde und die Anschlussrechtsbeschwerde werden zurückgewiesen.