Mit Anwaltschriftsatz vom 16.05.2005 hat der Schuldner Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Der Antrag ist vom Schuldner am 13.01.2005 unterzeichnet worden. Die ebenfalls am 13.01.2005 vom Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners unterzeichnete Bescheinigung gem. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO weißt aus, dass der außergerichtliche Einigungsversuch endgültig am 16.08.2004 gescheitert ist. Aus den Anlagen 2, 2 A ergibt sich, dass der außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan allen im Gläubigerverzeichnis benannten Gläubigern übersandt wurde. In der Spalte "Anteil der Gläubiger ohne Rückäußerung" heißt es: "10 Gläubiger von 10 Gläubigern."
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