AG Göttingen - Beschluss vom 29.06.2005
74 IK 162/05
Normen:
InsO § 305 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DZWIR 2005, 391
NZI 2005, 510
ZIV 2005, 371

Beginn der 6-Monatsfrist

AG Göttingen, Beschluss vom 29.06.2005 - Aktenzeichen 74 IK 162/05

DRsp Nr. 2005/19791

Beginn der 6-Monatsfrist

Für die Berechnung der 6-Monats-Frist des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO kommt es nicht auf das Datum der Bescheinigung über das Scheiterns des außergerichtlichen Einigungsversuches an, sondern auf den Zeitpunkt des endgültigen Scheiterns des Einigungsversuches.

Normenkette:

InsO § 305 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Mit Anwaltschriftsatz vom 16.05.2005 hat der Schuldner Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Der Antrag ist vom Schuldner am 13.01.2005 unterzeichnet worden. Die ebenfalls am 13.01.2005 vom Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners unterzeichnete Bescheinigung gem. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO weißt aus, dass der außergerichtliche Einigungsversuch endgültig am 16.08.2004 gescheitert ist. Aus den Anlagen 2, 2 A ergibt sich, dass der außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan allen im Gläubigerverzeichnis benannten Gläubigern übersandt wurde. In der Spalte "Anteil der Gläubiger ohne Rückäußerung" heißt es: "10 Gläubiger von 10 Gläubigern."