BGH - Beschluß vom 19.11.1992
IX ZR 78/92
Normen:
KO §§ 76 152 153 ;
Fundstellen:
BGHR KO § 76 Fristbeginn 1
KTS 1993, 415
NJW 1993, 864
NJW-RR 1993, 255
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 25.06.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 297/90
OLG Köln, vom 12.03.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 74/91

Beginn der Ausschlussfrist für den Nachweis des Ausfalls oder des Verzicht bei einem Konkursgläubiger

BGH, Beschluß vom 19.11.1992 - Aktenzeichen IX ZR 78/92

DRsp Nr. 2004/8524

Beginn der Ausschlussfrist für den Nachweis des Ausfalls oder des Verzicht bei einem Konkursgläubiger

Bei der öffentlichen Bekanntmachung nach § 76 KO ist für den Fristbeginn nicht das aufgedruckte Erscheinungsdatum des Amtsblatts, sondern der Tag der tatsächlichen Ausgabe des Blattes maßgeblich. Es wäre eine unzulässige Verkürzung der Rechtsstellung der Konkursgläubiger, wenn die ohnehin kurz bemessene Ausschlußfrist bereits zu laufen beginnen könnte, wenn die Gläubiger noch gar nicht die Möglichkeit hatten, den Inhalt der Bekanntmachung zur Kenntnis zu nehmen.

Normenkette:

KO §§ 76 152 153 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; das Rechtsmittel verspricht auch im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO).

Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß die Klägerin den Nachweis ihres Ausfalls oder ihres Verzichts gemäß § 153 KO ordnungsgemäß und rechtzeitig geführt hat. Unabhängig von der Frage, wie dieser Nachweis zu führen ist, unterliegt er jedenfalls dem Anerkenntnis seitens des Konkursverwalters. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte Grund und Höhe des von der Klägerin begehrten Ausfalls ihrer Konkursforderung anerkannt.