BGH - Beschluss vom 25.02.2021
IX ZR 79/20
Normen:
InsO § 62 S. 2; BGB § 199 Abs. 1;
Fundstellen:
NZI 2021, 385
WM 2021, 695
ZIP 2021, 753
ZInsO 2021, 783
Vorinstanzen:
LG Ulm, vom 13.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 456/17
OLG Stuttgart, vom 27.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 269/18

Beginn der dreijährigen Verjährungshöchstfrist mit der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens in Abgrenzung zu den allgemeinen Verjährungsfristen

BGH, Beschluss vom 25.02.2021 - Aktenzeichen IX ZR 79/20

DRsp Nr. 2021/4876

Beginn der dreijährigen Verjährungshöchstfrist mit der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens in Abgrenzung zu den allgemeinen Verjährungsfristen

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. Februar 2020 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird für die Gerichtskosten und im Verhältnis zum Beklagten zu 1 auf 159.372,80 € und im Verhältnis zur Beklagten zu 2 auf 123.910,88 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 62 S. 2; BGB § 199 Abs. 1;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.