BGH - Urteil vom 23.10.1997
IX ZR 249/96
Normen:
GesO § 10 Abs. 2 ; KO § 41 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BGHR DDR-GesO § 10 Abs. 2 Anfechtungsfrist 1
BGHR DDR-GesO § 5 Eröffnungsbeschluß 1
BGHR KO § 108 Eröffnungsbeschluß 1
BGHR KO § 41 Abs. 1 Anfechtungsfrist 4
BGHR KO § 72 Beschlußform 1
BGHR ZPO § 329 Unterschrift 1
BGHZ 137, 49
DB 1998, 416
DRsp IV(438)290c
InVo 1998, 37
KTS 1998, 223
MDR 1998, 298
NJW 1998, 609
Rpfleger 1998, 123
VersR 1998, 1299
WM 1997, 2319
ZIP 1997, 2126
Vorinstanzen:
OLG Naumburg, LG Halle,

Beginn der Konkursanfechtungsfrist

BGH, Urteil vom 23.10.1997 - Aktenzeichen IX ZR 249/96

DRsp Nr. 1998/1166

Beginn der Konkursanfechtungsfrist

»Die Konkursanfechtungsfrist wird durch einen nicht richterlich unterschriebenen oder verkündeten Beschluß über die Verfahrenseröffnung auch dann nicht in Gang gesetzt, wenn der Beschluß zugestellt und öffentlich bekanntgemacht ist.«

Normenkette:

GesO § 10 Abs. 2 ; KO § 41 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in der Gesamtvollstreckung über das Vermögen der Großhandel GmbH F. (nachfolgend: GmbH oder Gesamtvollstreckungsschuldnerin). Diese hatte von der Dresdner Bank einen Liquiditätskredit erhalten, für den sich die Treuhandanstalt als Mehrheitsgesellschafterin der GmbH bis zur Höhe von 15.288.000 DM verbürgt hatte. Durch Vertrag vom 12. Februar 1992 verpflichtete sich die GmbH, zur Sicherung der sich aus § 774 Satz 1 BGB ergebenden Ansprüche der Treuhandanstalt eine erstrangige Grundschuld auf allen Immobilien der GmbH in Höhe von je 15 Mio. DM zu bestellen. Am selben Tage ließen die Geschäftsführer der GmbH die Grundschuldbewilligung notariell beurkunden; am 14. Februar 1992 ging der Eintragungsantrag beim Grundbuchamt ein. Da die Vermögenszuordnung noch nicht erfolgt war, wurde die Grundschuld erst am 7. Mai 1994 eingetragen.