Der Kläger ist Verwalter in der Gesamtvollstreckung über das Vermögen der Großhandel GmbH F. (nachfolgend: GmbH oder Gesamtvollstreckungsschuldnerin). Diese hatte von der Dresdner Bank einen Liquiditätskredit erhalten, für den sich die Treuhandanstalt als Mehrheitsgesellschafterin der GmbH bis zur Höhe von 15.288.000 DM verbürgt hatte. Durch Vertrag vom 12. Februar 1992 verpflichtete sich die GmbH, zur Sicherung der sich aus § 774 Satz 1 BGB ergebenden Ansprüche der Treuhandanstalt eine erstrangige Grundschuld auf allen Immobilien der GmbH in Höhe von je 15 Mio. DM zu bestellen. Am selben Tage ließen die Geschäftsführer der GmbH die Grundschuldbewilligung notariell beurkunden; am 14. Februar 1992 ging der Eintragungsantrag beim Grundbuchamt ein. Da die Vermögenszuordnung noch nicht erfolgt war, wurde die Grundschuld erst am 7. Mai 1994 eingetragen.
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