BGH - Beschluss vom 05.11.2009
IX ZB 173/08
Normen:
InsO § 6 Abs. 1; InsO § 7; InsO § 9 Abs. 3; InsO § 64 Abs. 2 S. 1; InsO § 64 Abs. 2 S. 2 Hs. 1; InsO § 64 Abs. 3 S. 1; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 14; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
NZI 2010, 159
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 30.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 2012/08
AG Traunstein, vom 16.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 IN 44/03

Beginn der Rechtsmittelfrist ggü. Insolvenzverwalter durch eine öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses neben einer Einzelzustellung; Rechtsmittelfristbeginn i.R.e. Vergütungsfestsetzungsbeschlusses gegenüber den Verfahrensbeteiligten bei Veröffentlichung ohne festgesetzte Beträge

BGH, Beschluss vom 05.11.2009 - Aktenzeichen IX ZB 173/08

DRsp Nr. 2009/26237

Beginn der Rechtsmittelfrist ggü. Insolvenzverwalter durch eine öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses neben einer Einzelzustellung; Rechtsmittelfristbeginn i.R.e. Vergütungsfestsetzungsbeschlusses gegenüber den Verfahrensbeteiligten bei Veröffentlichung ohne festgesetzte Beträge

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 30. Juni 2008 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert wird auf 6.548,42 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 6 Abs. 1; InsO § 7; InsO § 9 Abs. 3; InsO § 64 Abs. 2 S. 1; InsO § 64 Abs. 2 S. 2 Hs. 1; InsO § 64 Abs. 3 S. 1; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 14; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I.

Der weitere Beteiligte ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der A. GmbH. Er beantragte die Festsetzung seiner Vergütung und seines Auslagenersatzes von insgesamt 22.011,41 EUR nebst Umsatzsteuer. Mit Beschluss vom 16. April 2008 setzte das Insolvenzgericht Vergütung und Auslagenersatz auf insgesamt 14.674,26 EUR zuzüglich Umsatzsteuer fest. Das Insolvenzgericht veröffentlichte die Entscheidung noch am selben Tag ohne Mitteilung der Höhe der festgesetzten Beträge im Internet und veranlasste die Zustellung des Beschlusses an den weiteren Beteiligten gegen Empfangsbekenntnis. Diese Zustellung erfolgte am 21. April 2008.