OLG Brandenburg - Urteil vom 24.02.2021
7 U 149/19
Normen:
InsO § 133 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 1; BGB § 199 Abs. 1; InsO § 146 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 01.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 277/18

Beginn der Verjährung von Ansprüchen aufgrund Insolvenzanfechtung

OLG Brandenburg, Urteil vom 24.02.2021 - Aktenzeichen 7 U 149/19

DRsp Nr. 2021/4654

Beginn der Verjährung von Ansprüchen aufgrund Insolvenzanfechtung

Die Verjährung von Rückgewähransprüchen aufgrund Insolvenzanfechtung beginnt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 01.10.2019, Az. 6 O 277/18, hinsichtlich der unter Ziffer 1) des Urteilstenors ausgeurteilten Zinsforderung dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger Zinsen aus einem Betrag von 13.899,68 € in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den Zeitraum vom 01.06.2011 bis zum 04.04.2017 sowie ab dem 21.02.2018 zu zahlen. Hinsichtlich des darüber hinausgehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

4. Das Urteil des Landgerichts und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

5. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis zu 16.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 133 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 1; BGB § 199 Abs. 1; InsO § 146 Abs. 1;

Gründe:

I.

Von einer Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird nach § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1, § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen.

II.