BGH - Urteil vom 13.01.2005
IX ZR 33/04
Normen:
InsO § 146 Abs. 1 ; BGB § 187 § 188 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 675
DB 2005, 1271
DZWIR 2005, 153
NJW 2005, 2159
NZI 2005, 225
WM 2005, 381
ZIP 2005, 310
ZInsO 2005, 204
Vorinstanzen:
LG Siegen, vom 20.12.2002

Beginn der Verjährung von Ansprüchen im Insolvenzverfahren

BGH, Urteil vom 13.01.2005 - Aktenzeichen IX ZR 33/04

DRsp Nr. 2005/2377

Beginn der Verjährung von Ansprüchen im Insolvenzverfahren

»Die Verjährungsfrist des § 146 Abs. 1 InsO berechnet sich nach § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB auch dann, wenn das Insolvenzverfahren um 0.00 Uhr eines bestimmten Tages eröffnet worden ist.«

Normenkette:

InsO § 146 Abs. 1 ; BGB § 187 § 188 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des B.. Er macht gegen den Beklagten einen Anspruch aus Insolvenzanfechtung in Höhe von 34.168,39 EUR geltend. Das Insolvenzverfahren war mit Beschluß des Amtsgerichts vom 17. Dezember 1999 zum 18. Dezember 1999 0.00 Uhr eröffnet worden. Die Klage ist am 18. Dezember 2001 bei Gericht eingereicht und am 7. Januar 2002 zugestellt worden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Anspruch gemäß § 146 Abs. 1 InsO verjährt sei. Mit seiner Sprungrevision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Sprungrevision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

1. Das Landgericht hat gemeint, der Anfechtungsanspruch sei gemäß § 146 Abs. 1 InsO verjährt, weil die Klage nicht binnen zwei Jahren seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhoben worden sei. Die Frist berechne sich nach § 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 BGB, weshalb sie am 17. Dezember 2001 abgelaufen sei.