I. Das für den Schuldner zuständige Finanzamt beantragte am 29. März 2000, über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Mit Beschluss vom 10. Mai 2000 erließ das Insolvenzgericht gegen den Schuldner, der eine Praxis für Allgemeinmedizin betreibt, ein allgemeines Verfügungsverbot. Gleichzeitig wurde der weitere Beteiligte zum vorläufigen Treuhänder bestellt und mit der Ausarbeitung eines Gutachtens betraut. Am 26. Juni 2000 stellte der Schuldner Eigenantrag und beantragte, ihm Restschuldbefreiung zu gewähren. Mit Schriftsatz vom 28. Juli 2000 legte er die Abtretungserklärung gemäß § 287 Abs. 2 InsO vor. Mit Beschluss vom 16. Oktober 2000 eröffnete das Insolvenzgericht über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren und bestellte den weiteren Beteiligten zum Treuhänder.
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