BGH - Beschluß vom 11.10.2007
IX ZB 72/06
Normen:
InsO § 287 Abs. 2 (a.F.) ; EGInsO Art. 103a Art. 107 (a.F.) ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 206
DZWIR 2008, 38
MDR 2008, 231
NZI 2008, 49
Rpfleger 2008, 94
WM 2007, 2302
ZInsO 2007, 1224
ZVI 2007, 621
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 31.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 265/06
AG Osnabrück, vom 22.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 27 IK 7/00

Beginn und Ende der Wohlverhaltensphase im vor dem 01.12.2001 eröffneten Insolvenzverfahren

BGH, Beschluß vom 11.10.2007 - Aktenzeichen IX ZB 72/06

DRsp Nr. 2007/21485

Beginn und Ende der Wohlverhaltensphase im vor dem 01.12.2001 eröffneten Insolvenzverfahren

»Die Wohlverhaltensphase beginnt bei Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Dezember 2001 eröffnet wurden, mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens und dauert sieben Jahre, es sei denn, der Schuldner war bereits vor dem 1. Januar 1997 zahlungsunfähig.«

Normenkette:

InsO § 287 Abs. 2 (a.F.) ; EGInsO Art. 103a Art. 107 (a.F.) ;

Gründe:

I. Das für den Schuldner zuständige Finanzamt beantragte am 29. März 2000, über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Mit Beschluss vom 10. Mai 2000 erließ das Insolvenzgericht gegen den Schuldner, der eine Praxis für Allgemeinmedizin betreibt, ein allgemeines Verfügungsverbot. Gleichzeitig wurde der weitere Beteiligte zum vorläufigen Treuhänder bestellt und mit der Ausarbeitung eines Gutachtens betraut. Am 26. Juni 2000 stellte der Schuldner Eigenantrag und beantragte, ihm Restschuldbefreiung zu gewähren. Mit Schriftsatz vom 28. Juli 2000 legte er die Abtretungserklärung gemäß § 287 Abs. 2 InsO vor. Mit Beschluss vom 16. Oktober 2000 eröffnete das Insolvenzgericht über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren und bestellte den weiteren Beteiligten zum Treuhänder.