OLG Köln - Urteil vom 02.12.2009
11 U 85/09
Normen:
InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 16.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 541/08

Begleichung von Gehaltsansprüchen aus der Insolvenzmasse

OLG Köln, Urteil vom 02.12.2009 - Aktenzeichen 11 U 85/09

DRsp Nr. 2010/19236

Begleichung von Gehaltsansprüchen aus der Insolvenzmasse

Hat der Insolvenzschuldner (hier: ein Arzt) nicht sämtliche Einnahmen aus der gegen den Willen des Insolvenzverwalters erfolgten Fortsetzung seiner Tätigkeit an den Insolvenzverwalter abgeliefert, so ist auch kein Raum für die Begleichung von Gehaltsaufwendungen aus der Insolvenzmasse.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 16.04.2009 (20 O 541/08) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % bis jeweils vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.