BGH - Beschluss vom 22.09.2011
IX ZB 193/10
Normen:
InsVV § 2 Abs. 1; InsVV § 13;
Fundstellen:
DZWiR 2012, 40
MDR 2011, 1384
WM 2011, 2100
ZIP 2011, 2158
ZIVI 2011, 432
Vorinstanzen:
AG Stade, vom 10.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 73 IK 51/05
LG Stade, vom 11.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 132/10

Begrenzung der Regelvergütung eines Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren durch die Regelvergütung eines Insolvenzverwalters bei gleicher Berechnungsgrundlage

BGH, Beschluss vom 22.09.2011 - Aktenzeichen IX ZB 193/10

DRsp Nr. 2011/17900

Begrenzung der Regelvergütung eines Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren durch die Regelvergütung eines Insolvenzverwalters bei gleicher Berechnungsgrundlage

a) Die Regelvergütung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren ist nicht durch die bei gleicher Berechnungsgrundlage sich ergebende Regelvergütung des Insolvenzverwalters nach § 2 Abs. 1 InsVV der Höhe nach begrenzt.b) Übersteigt die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren den Betrag von 160.000 € oder die Gesamtsumme aller angemeldeten und anerkannten Insolvenzforderungen, kommt ein Abschlag in Betracht, der von Amts wegen zu prüfen ist.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 11. August 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Wert des Gegenstandes des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 40.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsVV § 2 Abs. 1; InsVV § 13;

Gründe

I.