Autor: Riedel |
Gemäß § 35 InsO zählt zur Insolvenzmasse nur das Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört bzw. das dieser während des Verfahrens erlangt. Gegenstände Dritter, die der Schuldner nur im Besitz hat, sind aus der Masse auszuscheiden, wenn ein Recht zum Besitz seitens der Masse nicht oder nicht mehr besteht (ähnlich § 771 ZPO). Gemäß § 47 InsO bestimmen sich die Ansprüche auf Aussonderung, also regelmäßig auf Herausgabe, nach den außerhalb des Verfahrens geltenden Gesetzen. In den Motiven zu dem Entwurf einer
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