OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 23.11.2007
10 U 34/07
Normen:
VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 2; BGB § 306;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 48/06

Begriff der anfänglichen objektiven Unmöglichkeit bei einem Werkvertrag

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.11.2007 - Aktenzeichen 10 U 34/07

DRsp Nr. 2009/14305

Begriff der anfänglichen objektiven Unmöglichkeit bei einem Werkvertrag

Die Anwendung des § 306 BGB setzt voraus, dass es zum Zeitpunkt des Vertragsschlussess objektiv für niemanden möglich gewesen wäre, die vereinbarte Werkleistung zu erbringen. Dass ein entsprechendes Erzeugnis (hier: spritzwassergeschützte Fensterstellmotoren) industriell nicht verfügbar war, reicht nicht aus.

Normenkette:

VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 2; BGB § 306;

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Vorschusszahlung und Schadensersatz für die Beseitigung von Mängeln der Fensterstellmotoren am Bürogebäude A in O1.

Die Klägerin hatte das Grundstück von der B erworben, die durch die später mit ihr verschmolzene B1 den Werkvertrag mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten (C) abgeschlossen hatte. Die B wurde später in D umgewandelt und fiel am 1.10.2004 in Insolvenz. Die Klägerin beruft sich auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche in § 11 Abs. 4 des notariellen Kaufvertrags, der später privatschriftlich modifiziert wurde.