I.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Vorschusszahlung und Schadensersatz für die Beseitigung von Mängeln der Fensterstellmotoren am Bürogebäude A in O1.
Die Klägerin hatte das Grundstück von der B erworben, die durch die später mit ihr verschmolzene B1 den Werkvertrag mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten (C) abgeschlossen hatte. Die B wurde später in D umgewandelt und fiel am 1.10.2004 in Insolvenz. Die Klägerin beruft sich auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche in § 11 Abs. 4 des notariellen Kaufvertrags, der später privatschriftlich modifiziert wurde.
Testen Sie "Online-Modul Insolvenzrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|