OLG Köln - Urteil vom 14.06.2006
2 U 26/05
Normen:
AnfG § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 25.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 553/04

Begriff der Benachteiligung i.S. von § 1 Abs. 1 AnfG bei Übertragung eines mit Grundpfandrechten belasteten Grundstücks

OLG Köln, Urteil vom 14.06.2006 - Aktenzeichen 2 U 26/05

DRsp Nr. 2009/17757

Begriff der Benachteiligung i.S. von § 1 Abs. 1 AnfG bei Übertragung eines mit Grundpfandrechten belasteten Grundstücks

Für die Prüfung der Benachteiligung durch die Übertragung eines mit Grundpfandrechten belasteten Hausgrundstücks ist nicht auf die nominelle Höhe der dinglichen Belastung, sondern auf die Höhe der durch die Grundpfandrechte zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung tatsächlich gesicherten Forderungen abzustellen. Dabei ist es Sache des Gläubigers, vorzutragen und ggfls. zu beweisen, dass eine im Grundbuch eingetragene Belastung nicht wertausschöpfend ist. Den Anfechtungsgegner trifft insoweit eine sekundäre Darlegungslast. Eine schlichte Behauptung einer wertausschöpfenden Belastung reicht nicht aus, er hat vielmehr detailliert zum Stand der Valutierung im maßgeblichen Zeitpunkt vorzutragen.

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 25. Januar 2005 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln, 15 O 553/04, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.