BAG - Urteil vom 16.03.2010
3 AZR 594/09
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 1; BetrAVG § 7 Abs. 1; BetrAVG § 7 Abs. 2; Gesetz über einen Bergmannsversorgungsschein im Land Nordrhein-Westfalen §§ 10 ff.; Gesetz über einen Bergmannsversorgungsschein im Land Nordrhein-Westfalen § 2; MTV für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus (MTV) § 54, Anlage 7; RL 2000/78/EG des Rates (vom 27. November 2000) zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG Nr. L 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16 - Rahmenrichtlinie); SGB VI § 45 Abs. 3;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 7 Nr. 116
ArbRB 2010, 245
AuR 2010, 181
BAG-Pressemitteilung Nr. 19/10
BAGE 133, 289
FamRB 2010, 361
FamRZ 2010, 1559
NZA-RR 2011, 155
ZIP 2010, 1867
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 04.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 253/09
ArbG Köln, vom 08.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 9333/07

Begriff der betriebliche Altersversorgung [biometrische Risiken]; Hausbrand als Teil einer betrieblichen Altersversorgung; Werksrente wegen Anpassung infolge Umstrukturierungen im Bergbau keine betrieblichen Altersversorgung

BAG, Urteil vom 16.03.2010 - Aktenzeichen 3 AZR 594/09

DRsp Nr. 2010/5627

Begriff der betriebliche Altersversorgung [biometrische Risiken]; Hausbrand als Teil einer betrieblichen Altersversorgung; Werksrente wegen Anpassung infolge Umstrukturierungen im Bergbau keine betrieblichen Altersversorgung

1. Betriebliche Altersversorgung, für die der Pensionssicherungsverein als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung im Sicherungsfall einzustehen hat, sind nur Leistungen, mit denen die biometrischen Risiken "Langlebigkeit", Todesfall oder Invalidität abgedeckt werden. Maßgeblich ist auf das Ereignis abzustellen, an das die Versorgung anknüpft. 2. Hausbrandleistungen für ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem MTV sind betriebliche Altersversorgung, soweit die Leistungspflicht im Einzelfall auf einem tariflichen Tatbestand beruht, der seinerseits an biometrische Risiken im Sinne des Betriebsrentengesetzes anknüpft. 3. Eine Werksrente, die gezahlt wird, weil der ausgeschiedene Arbeitnehmer Anpassungsleistungen wegen Umstrukturierungen im Bergbau erhält, ist keine betriebliche Altersversorgung. Orientierungssätze: