BGH - Beschluß vom 15.12.2005
IX ZA 3/04
Normen:
ZPO § 114 S. 1 ; InsO § 130 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 411
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 21.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 23 S 66/03
AG Düsseldorf, vom 22.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 28 C 11031/02

Begriff der Erfolgsaussicht als Voraussetzung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Anfechtung von Verfügungen eines Massegläubigers

BGH, Beschluß vom 15.12.2005 - Aktenzeichen IX ZA 3/04

DRsp Nr. 2006/392

Begriff der Erfolgsaussicht als Voraussetzung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Anfechtung von Verfügungen eines Massegläubigers

1. Ein Rechtsschutzbegehren hat in aller Regel hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt hingegen nicht in Betracht, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder durch die in der Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als schwierig erscheint.2. Die Entnahme der Vergütung des Nachlasspflegers aus der (Nachlass-)Insolvenzmasse ist nicht anfechtbar, da Ansprüche des Nachlasspflegers auf Erstattung einer Aufwendungen und auf Zahlung der durch das Nachlassgericht festgesetzten Vergütung Masse- und nicht Insolvenzschulden sind und § 130 Abs. 1 InsO für den Fall der kongruenten Deckung die Anfechtung nur dann ermöglicht, wenn eine Rechtshandlung einem Insolvenzgläubiger und nicht einem Massegläubiger eine Sicherung oder Befriedigung ermöglicht hat.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1 ; InsO § 130 Abs. 1 ;

Gründe: