BFH - Beschluss vom 28.11.2019
X B 132/19
Normen:
FGO § 78 Abs. 3 Satz 1; InsO § 56 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2020, 84
BB 2020, 935
BFH/NV 2020, 377
ZIP 2020, 779
ZInsO 2020, 525
ZVI 2020, 308
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 09.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 146/18

Begriff der Geschäftsräume i.S. von § 78 Abs. 3 S. 1 FGOAnspruch eines Insolvenzverwalters auf Gewährung von Akteneinsicht in seinen Praxisräumen

BFH, Beschluss vom 28.11.2019 - Aktenzeichen X B 132/19

DRsp Nr. 2020/2503

Begriff der Geschäftsräume i.S. von § 78 Abs. 3 S. 1 FGO Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Gewährung von Akteneinsicht in seinen Praxisräumen

1. NV: Die Geschäftsräume eines zum Insolvenzverwalter bestellten Rechtsanwalts stellen keine Diensträume i.S. von § 78 Abs. 3 Satz 1 FGO dar (Anschluss an BFH-Beschluss vom 04.07.2019 – VIII B 51/19, BFH/NV 2019, 1235, Rz 8 ff.). 2. NV: Auch unter Geltung der Neufassung des § 78 Abs. 3 Satz 1 FGO kann jedenfalls in eng begrenzten Ausnahmefällen zur Gewährung rechtlichen Gehörs und aus Gründen der Waffengleichheit der Beteiligten ein Anspruch auf Einsicht in Papierform geführter Akten in den Geschäftsräumen eines Prozessbevollmächtigten oder Insolvenzverwalters bestehen (Anschluss an BFH-Beschluss vom 04.07.2019 – VIII B 51/19, BFH/NV 2019, 1235, Rz 13 ff.). 3. NV: Weder ein Prozessbevollmächtigter noch ein Insolvenzverwalter haben Anspruch darauf, dass eine Akteneinsicht in Diensträumen ohne Beisein einer/eines dortigen Bediensteten stattfindet.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 09.09.2019 – 2 K 146/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Normenkette:

FGO § 78 Abs. 3 Satz 1; InsO § 56 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I.