BGH, Urteil vom 06.04.2000 - Aktenzeichen IX ZR 122/99
DRsp Nr. 2000/4646
Begriff der Gläubigerbenachteiligung
»Eine objektive Gläubigerbenachteiligung liegt nicht vor, wenn der Schuldner über einen Gegenstand verfügt, dessen er sich schon vorher aufgrund eines verlängerten Eigentumsvorbehalts wirksam entäußert hat.«
Normenkette:
GesO § 10 Abs. 1 Nr. 1 ;
Tatbestand:
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