OLG Celle - Urteil vom 16.12.2010
13 U 98/10
Normen:
InsO § 129;
Fundstellen:
NZI 2011, 115
ZIP 2011, 676
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 17.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 152/09

Begriff der Gläubigerbenachteiligung bei der Insolvenzanfechtung

OLG Celle, Urteil vom 16.12.2010 - Aktenzeichen 13 U 98/10

DRsp Nr. 2011/3190

Begriff der Gläubigerbenachteiligung bei der Insolvenzanfechtung

Zur Frage der objektiven Gläubigerbenachteiligung der Insolvenzgläubiger einer Muttergesellschaft im Falle der Verringerung des Vermögens der Tochtergesellschaft.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 10. Zivilkammer (2. Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Verden vom 17. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

InsO § 129;

Gründe:

I. Der Kläger macht als Insolvenzverwalter der B. GmbH & Co. KG (im Folgenden: B.) insolvenzrechtliche Anfechtungsansprüche gegen die Beklagte geltend.

Wegen der näheren Einzelheiten des Sach und Streitstandes erster Instanz und der darin gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.