OLG Hamburg - Beschluss vom 10.09.2010
11 U 139/10
Normen:
InsO § 129 Abs. 1;
Fundstellen:
NZI 2011, 24
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 20.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 310 O 64/10

Begriff der Gläubigerbenachteiligung i.S. von § 129 Abs. 1 InsO

OLG Hamburg, Beschluss vom 10.09.2010 - Aktenzeichen 11 U 139/10

DRsp Nr. 2010/19374

Begriff der Gläubigerbenachteiligung i.S. von § 129 Abs. 1 InsO

Die Aussage, dass eine Gläubigerbenachteiligung nur vorliegt, wenn eine Rechtshandlung entweder die Aktivmasse verkürzt oder den Schuldenstand erhöht und dadurch den Zugriff auf das Schuldnervermögen vereitelt, verzögert oder erschwert (z.B. BGH, Urt. v. 24.5.2007 - IX ZR 105/05, NZI 2007, 452), ist auch nach neuester höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht überholt. Der BGH geht inzwischen lediglich von einem sehr weiten Verständnis der (durch die Anfechtungstatbestände zu schützenden) Aktivmasse aus, das sich nicht auf pfändbare Vermögensgegenstände beschränkt und sogar die "Bonität" des Schuldners einschließt (BGH, Urt. v. 6.10.2009 - IX ZR 191/05 -).

1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20.7.2010 - Az. 310 O 64/10 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu Ziffer 1 binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

InsO § 129 Abs. 1;

Gründe: