BGH - Beschluß vom 03.11.2005
IX ZA 23/03
Normen:
AnfG § 2 § 3 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
OLG Koblenz, vom 25.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 788/03
LG Koblenz, vom 13.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 707/02

Begriff der Gläubigerbenachteiligung; Voraussetzungen der Anfechtung

BGH, Beschluß vom 03.11.2005 - Aktenzeichen IX ZA 23/03

DRsp Nr. 2005/20247

Begriff der Gläubigerbenachteiligung; Voraussetzungen der Anfechtung

1. Der Anfechtungskläger trägt die Darlegungslast für die voraussichtlich fruchtlose Vollstreckung in das Schuldnervermögen (§ 2 AnfG).2. Eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung, die bereits im Vornahmezeitpunkt ohne das Hinzutreten ausserhalb liegender Umstände die Befriedigungsmöglichkeiten des anfechtenden Gläubigers zumindestens erschwert oder auch nur verzögert, ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Vollstreckung für den Gläubiger erst später endgültig aussichtslos wird.

Normenkette:

AnfG § 2 § 3 Abs. 2 ;

Gründe:

Die beantragte Prozesskostenhilfe kann nach § 114 ZPO nicht gewährt werden, weil das vorbezeichnete Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Ein Grund zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO gegen das Berufungsurteil (veröffentlicht in ZInsO 2004, 212) besteht nicht.

1. Die angebliche Grundsatzfrage, ob die Anfechtungsberechtigung eines Gläubigers ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, wenn er erfolgversprechende Vollstreckungsmöglichkeiten gegen den Schuldner nicht nutzt, hat das Berufungsgericht offen gelassen. Diese Rechtsfrage ist nicht entscheidungserheblich.