Die beantragte Prozesskostenhilfe kann nach § 114 ZPO nicht gewährt werden, weil das vorbezeichnete Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Ein Grund zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO gegen das Berufungsurteil (veröffentlicht in ZInsO 2004, 212) besteht nicht.
1. Die angebliche Grundsatzfrage, ob die Anfechtungsberechtigung eines Gläubigers ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, wenn er erfolgversprechende Vollstreckungsmöglichkeiten gegen den Schuldner nicht nutzt, hat das Berufungsgericht offen gelassen. Diese Rechtsfrage ist nicht entscheidungserheblich.
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