OLG Karlsruhe, vom 19.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 137/07
LG Offenburg, vom 25.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 224/06
Begriff der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO); Haftung eines Vereinsvorstandes für masseschmälernde Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife des Vereins
BGH, Beschluss vom 08.02.2010 - Aktenzeichen II ZR 156/09
DRsp Nr. 2010/8868
Begriff der "grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache" i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 1Zivilprozessordnung (ZPO); Haftung eines Vereinsvorstandes für masseschmälernde Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife des Vereins
BGB § 42 Abs. 2; ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 1a) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn die durch das Berufungsurteil aufgeworfene Rechtsfrage zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen nicht, wenn abweichende Ansichten in der Literatur vereinzelt geblieben und nicht oder nicht nachvollziehbar begründet sind.b) Vereinsvorstände haften nicht analog § 64 Abs. 2GmbHG a.F. (= § 64 Satz 1 GmbHG n.F.), § 93 Abs. 3 Nr. 6 i.V.m. § 92 Abs. 3AktG, § 99 Abs. 2 i.V.m. § 34 Abs. 3 Nr. 4GenG für masseschmälernde Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife des Vereins. § 42 Abs. 2BGB enthält keine "planwidrige" Regelungslücke, die eine analoge Anwendung der genannten Vorschrift möglich oder erforderlich machen würde.
Tenor
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