Begriff der Krise; Darlegungs- und Beweislast der Gesellschaft in einem Rechtsstreit um die Eigenkapitalersatzfunktion einer Gesellschafterleistung
BGH, Versäumnisurteil vom 12.07.1999 - Aktenzeichen II ZR 87/98
DRsp Nr. 1999/7845
Begriff der Krise; Darlegungs- und Beweislast der Gesellschaft in einem Rechtsstreit um die Eigenkapitalersatzfunktion einer Gesellschafterleistung
»a) Die Annahme einer Krise einer GmbH, in der ein ihr gewährtes Gesellschafterdarlehen die Funktion von Eigenkapitalersatz erlangt, kann nicht allein auf das Vorliegen einer Unterbilanz (nach fortgeführten Buchwerten) gestützt werden.b) Ergeben sich aus dem Jahresabschluß einer GmbH greifbare Anhaltspunkte für das Vorhandensein stiller Reserven, die als Sicherheit für externe Kreditgeber anstelle des Gesellschafters hätten dienen können, so ist die GmbH für das Gegenteil in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtig, wenn sie sich im Rechtsstreit um die Eigenkapitalersatzfunktion einer Gesellschafterleistung auf Kreditunwürdigkeit beruft. (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 17. November 1997 - II ZR 224/96, ZIP 1998, 243, 245 m.w.N.).«