Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. Mai 2009, Az. 2 - 25 O 462/08, abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 22.502,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2005 sowie weitere 832,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. April 2008 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
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