OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.11.2010
16 U 183/09
Normen:
InsO § 134;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 25.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 462/08

Begriff der Leistung i.S. von § 134 InsO

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.11.2010 - Aktenzeichen 16 U 183/09

DRsp Nr. 2011/10427

Begriff der Leistung i.S. von § 134 InsO

Der Begriff der Leistung im Sinne des § 134 InsO ist weit zu verstehen. Rechtshandlung ist jedes von einem Willen getragene Handeln, das rechtliche Wirkungen auslöst und das Vermögen des Schuldners zum Nachteil der Insolvenzgläubiger verändern kann (vgl. nur BGH, Urteil vom 9. Juli 2009, IX ZR 86/08 = MDR 2009, 1306). Ausreichend ist hierbei, dass die Handlung den Begünstigten dazu in die Lage versetzt, das zugewendete Vermögensgut tatsächlich zu nutzen und weiter zu übertragen (Rogge, in: Schmidt; Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 3. A., § 134 InsO Rn. 2). Zudem ist Voraussetzung, dass der Anfechtungsgegner durch die Leistung einen Vermögenswert erlangt hat.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. Mai 2009, Az. 2 - 25 O 462/08, abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 22.502,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2005 sowie weitere 832,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. April 2008 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.