BGH - Beschluß vom 18.12.2003
IX ZR 45/03
Normen:
GesO § 10 Abs. 1 Nr. 3 2 Hs. ;
Fundstellen:
NZI 2004, 449
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,

Begriff der nahestehenden Person im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 GesO

BGH, Beschluß vom 18.12.2003 - Aktenzeichen IX ZR 45/03

DRsp Nr. 2004/1090

Begriff der nahestehenden Person im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 GesO

Mit der Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 2 GesO soll die Anfechtung gegenüber Personen erleichtert werden, die aufgrund ihrer rechtlichen Verbindung zur Gemeinschuldnerin die Möglichkeit hatten, umfassende Informationen über deren wirtschaftliche Verhältnisse zu erhalten (BGHZ 131, 189, 193). Diese Möglichkeit muß tatsächlich bestanden haben. Eine entsprechende gesetzliche Vermutung kann jedenfalls im Verhältnis der abhängigen zur herrschenden Gesellschaft nicht angenommen werden.

Normenkette:

GesO § 10 Abs. 1 Nr. 3 2 Hs. ;

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie kann indessen keinen Erfolg haben. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).