BGH - Urteil vom 23.11.1995
IX ZR 18/95
Normen:
GesO § 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, § 9 Abs. 1 Satz 3, § 13 ; InsO § 138 Abs. 2 Nr. 1, 2 ; KO § 37, § 59 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BGHR DDR-GesO § 10 Abs. 1 Nr. 1 Benachteiligungsabsicht 3
BGHR DDR-GesO § 10 Abs. 1 Nr. 2 Person, nahestehende 2
BGHR DDR-GesO § 10 Abs. 3 Benachteiligungsabsicht 1
BGHR DDR-GesO § 10 Erstattungsanspruch 1
BGHR DDR-GesO § 13 Masseschuldanspruch 1
BGHR DDR-GesO § 9 Abs. 1 Erfüllungsablehnung 1
BGHR InsO § 138 Abs. 2 Nr. 2 Person, nahestehende 2
BGHZ 131, 189
DB 1996, 270
DRsp IV(438)286a-d
InVo 1996, 69
KTS 1996, 151
MDR 1996, 271
NJ 1996, 422
NJW 1996, 461
RAnB 1996, 95 (Ls)
RAnB 1996, 95
WM 1996, 136
ZIP 1996, 83
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,
LG Magdeburg,

Begriff der nahestehenden Person; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anfechtung einer im Grundbuch einzutragenden Rechtshandlung; Berücksichtigung eines Verwendungsersatzanspruchs des Anfechtungsgegners

BGH, Urteil vom 23.11.1995 - Aktenzeichen IX ZR 18/95

DRsp Nr. 1996/115

Begriff der nahestehenden Person; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anfechtung einer im Grundbuch einzutragenden Rechtshandlung; Berücksichtigung eines Verwendungsersatzanspruchs des Anfechtungsgegners

»1. Bei einer juristischen Person als Schuldner ist eine weder dem Vertretungs- oder Aufsichtsorgan angehörende noch am Kapital zu mehr als einem Viertel beteiligte natürliche Person grundsätzlich keine nahestehende Person im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 GesO, sei denn, sie hat aufgrund einer dienstvertraglichen Verbindung zum Schuldner die Möglichkeit, sich über dessen wirtschaftlich Verhältnisse zu unterrichten. 2. Bei Rechtshandlungen, die eine Eintragung im Grundbuch erfordern, ist, wenn eine Vormerkung bindend bewilligt wird, für die Insolvenzanfechtung der Zeitpunkt maßgebend, zu dem der Antrag auf Eintragung der Vormerkung gestellt wurde. 3. a) Der Anspruch des Anfechtungsgegners auf Ersatz von Verwendungen ist schon im Anfechtungsprozeß zu berücksichtigen. b) Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung der Masse sind auch im Gesamtvollstreckungsverfahren vorab zu begleichen.«

Normenkette:

GesO § 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, § 9 Abs. 1 Satz 3, § 13 ; InsO § 138 Abs. 2 Nr. 1, 2 ; KO § 37, § 59 Abs. 1 Nr. 4 ;

Tatbestand: